Wer bei Rot über eine Ampel fährt und einen Unfall verursacht handelt grob fahrlässig - es sei denn, er wurde angehupt. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Die Richter hatten im Fall eines Arbeitnehmers zu urteilen, der mit einem Dienstwagen eine rote Ampel überfahren und dadurch einen Unfall verursacht hatte.
Die Kfz-Versicherung des Arbeitgebers hatte den Schadden zwar reguliert, verlangte die Summe aber von dem Arbeitnehmer zurück. Dieser gab an, gerade einen Radiosender gesucht zu haben. Dann sei er angehupt worden und habe anfahrende Autos gehört. Er habe Grün gesehen und sei losgefahren.
Während der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Rechtsabbiegerspur neben ihm grünes Licht bekommen hatte. Das Anfahrgeräusch kam von dieser Spur, und auch das Hupen galt einem Verkehrsteilnehmer auf der Abbiegerspur. Das grüne Licht war demzufolge der grüne Pfeil für die Rechtsabbieger.
Die Richter argumentierten, vom Hupen und vom Gas geben anderer Teilnehmer fühlten sich die meisten Menschen unter Druck gesetzt und neigten in solchen Situationen zu überhasteten Reaktionen. Groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, welche die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit sind, erkannte das Gericht nicht. Es entschied deswegen auf einfache Fahrlässigkeit. Dies könne jedoch nicht zur Haftung des Arbeitnehmers führen.
(Hess. LAG, Urteil vom 27. Mai 2008 - 12 Sa 1288/07)