Wenn die Temperaturen immer höher steigen, beginnt in vielen Firmen das
jährliche Sommerfest. Die Spitzenverbände der
gesetzlichen Unfallversicherung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschäftigten auch auf Betriebsfesten versichert sind.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst nicht nur die
Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltungen wie Feiern, Betriebsausflüge und
Firmenjubiläen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranstaltung
vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Unternehmensleitung gebilligt
und gefördert wird.
Ziel muss sein, Betriebsklima und Teamgefühl
unter den Mitarbeitern und mit der Unternehmensleitung zu stärken.
Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter muss an der Veranstaltung
teilnehmen und alle Betriebsangehörigen müssen die Möglichkeit haben,
dabei zu sein. In großen Unternehmen gilt dies entsprechend für
Abteilungsfeiern.
Bei einem Unfall übernimmt der zuständige
Unfallversicherungsträger die Kosten für Behandlung, Rehabilitation
und Pflege. In schweren Fällen wird auch eine Rente gezahlt. Nicht
versichert sind bei Betriebsfesten Familienangehörige oder Gäste.
Auch Beschäftigte sind dann nicht versichert, wenn sie sich
selbstgeschaffenen Gefahren aussetzen. Wer also bei einer
Betriebsfeier zu viel Alkohol trinkt und Auto fährt, verliert den
gesetzlichen Versicherungsschutz.