Unfallschutz auch auf Betriebsfeiern 

Wenn die Temperaturen immer höher steigen, beginnt in vielen Firmen das

jährliche Sommerfest. Die Spitzenverbände der

gesetzlichen Unfallversicherung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschäftigten auch auf Betriebsfesten versichert sind.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst nicht nur die

Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch betriebliche

Gemeinschaftsveranstaltungen wie Feiern, Betriebsausflüge und

Firmenjubiläen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranstaltung

vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Unternehmensleitung gebilligt

und gefördert wird.

Ziel muss sein, Betriebsklima und Teamgefühl

unter den Mitarbeitern und mit der Unternehmensleitung zu stärken.

Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter muss an der Veranstaltung

teilnehmen und alle Betriebsangehörigen müssen die Möglichkeit haben,

dabei zu sein. In großen Unternehmen gilt dies entsprechend für

Abteilungsfeiern.

Bei einem Unfall übernimmt der zuständige

Unfallversicherungsträger die Kosten für Behandlung, Rehabilitation

und Pflege. In schweren Fällen wird auch eine Rente gezahlt. Nicht

versichert sind bei Betriebsfesten Familienangehörige oder Gäste.

Auch Beschäftigte sind dann nicht versichert, wenn sie sich

selbstgeschaffenen Gefahren aussetzen. Wer also bei einer

Betriebsfeier zu viel Alkohol trinkt und Auto fährt, verliert den

gesetzlichen Versicherungsschutz.

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