Die Probezeit zu Beginn einer neuen Anstellung ist in Deutschland in fast allen Berufen Standard. Doch gerade, wenn man neu im Betrieb ist, kann es zu einem Arbeitsunfall kommen. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG weist darauf hin, dass in der Probezeit Schutz durch die jeweilige Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht. Dabei ist es unwichtig, ob ein befristetes Probearbeitsverhältnis oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Anders ist es im Fall von Probearbeit, die vor Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgeführt wird. Wer z.B. im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einen Tag lang in einem Betrieb arbeitet, um sich als geeigneter Bewerber zu präsentieren, gilt nicht als Arbeitnehmer, sondern weiterhin als Arbeitsuchender. Unfallversicherungsschutz ist hier nur dann gegeben, wenn der Bewerber von der Agentur für Arbeit konkret aufgefordert wurde, diese Arbeitsstelle aufzusuchen.