Wer beim Schlafwandeln verunglückt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der privaten Unfallversicherung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg.
Schlafwandeln ist eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg(AZ.: 1 U 120/10) weist die Anwaltskanzlei Bach, Langheid, Dallmayr (BLD) auf ihrer Internetseite hin.
Für Schlafwandler mit einer privaten Unfallversicherung ergibt sich daraus, dass sie ihre Versicherung nicht für Folgen von Unfällen beim Schlafwandeln in die Pflicht nehmen können. Die Bamberger Richter hätten entschieden, dass Schlafwandeln den Betroffenen außerstande setze, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen, erklären die Anwälte im Internet.
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