Unfallopfer können bei ihrer Versicherung eine Invalidität nur binnen 15 Monaten geltend machen. Bei einer späteren Meldung geht der Anspruch auf Zahlung verloren. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 163 C 22609/08).
Der Kläger stürzte im März 2005 auf Glatteis und brach sich dabei den linken Knöchel im Sprunggelenk. Der behandelnde Arzt ging davon aus, dass nicht mit einer dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen sei. Allerdings musste der Patient immer wieder behandelt werden, so dass ein Jahr nach dem Unfall eine teilweise Invalidität festgestellt wurde. Das Gutachten dazu legte der Mann erst im August 2007 seiner Unfallversicherung vor und forderte 3272 Euro Schadensersatz.
Nach Ansicht der Versicherung erfolgte die Schadensmeldung viel zu spät. Darauf verklagte der Verletzte seine Versicherung. Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen habe.
Nach den Versicherungsleistungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Mit dieser Regelung soll die Haftung des Versicherers für Spätfolgen ausgeschlossen werden, da diese häufig nur schwer aufklärbar wären.
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