Unwetterwarnung: Welche Schäden zahlt die Versicherung? 

Die Wetterdienste sagen für das Pfingstwochenende schwere Gewitter und unwetterartige Niederschläge voraus. Bei Schäden helfen sowohl Hausrat- als auch Wohngebäudeversicherung weiter. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.

Mieter wie Hauseigentümer sollten ihr Wohnumfeld „sturm- und wetterfest“ machen. Bianca Höwe vom BdV: „Sinnvoll ist es, Sonnenschirme und Markisen zu sichern und Gartenmöbel so unterzubringen, dass sie nicht ungewollt mobil werden können.“ Anderenfalls werde ein vom Sturm umher getriebener Gartentisch rasch zum Haftpflichtfall.



Hauseigentümer und Mieter, die ihre Häuser, Wohnungen sowie den eigenen Hausrat mit einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung abgesichert haben, sind auch bei schwerem Wetter auf der sicheren Seite. Durch die Kombination beider Versicherungen ergibt sich für Eigenheim oder Wohnung ein sinnvoller Schutz für „drinnen und draußen“.



Die Wohngebäudeversicherung sichert äußere Schäden durch Sturm am Haus ab. Dazu gehören Fassaden, Fenster, Türen und das Dach. Versichert sind zudem Anbauten und Installationen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind (etwa Außenjalousien). Die Versicherung tritt bei Sturm jedoch erst ein, wenn Windstärke 8 geherrscht hat. Auch die Hausratversicherung kann bei Sturmschäden zur Schadensregulierung herangezogen werden, wenn Hausrat im geschlossenen Gebäude beschädigt worden ist. Auch vom Mieter außen angebrachte Markisen und Satellitenschüsseln sind mitversichert.



Sowohl in der Hausrat- als auch in der Wohngebäudeversicherung gilt der Versicherungsschutz nicht für Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser, oder Witterungsniederschläge. „Vollgelaufene Keller“ sind also nicht versichert. Nur wenn eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf so genannte „Elementarschäden“ vereinbart wurde, gibt es im Versicherungsfall eine Leistung.



In der Autoversicherung ist Überschwemmung übrigens mitversichert. Wer sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete fährt, handelt eventuell grob fahrlässig und verliert unter Umständen seinen Versicherungsschutz, so der BdV.

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