Viele Urlauber wollen schnell mit dem Auto in die verdiente Auszeit vom Alltag. Doch wer auf dem Weg ans Urlaubsziel allzu rücksichtlos rast, riskiert seinen Versicherungsschutz bei einem Unfall. Die private Unfallversicherung kann die Leistung kürzen, wenn sich durch überhöhte Geschwindigkeit ein Unfall ereignet. Dabei setzt die Versicherung eine Kürzungsquote nach der Schwere des Verschuldens fest, informiert Bianka Bobell vom Bund der Versicherten (BdV).
Bei einem Unfall prüft die Versicherung, ob der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei vorsätzlichen Verstößen muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen. Einfach fahrlässig verursachte Verstöße haben in der Regel keine Auswirkung auf die Höhe der Leistung, so dass die Versicherung den Schaden bezahlt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Mittlerweile schließen die meisten Versicherer die grobe Fahrlässigkeit im Vertrag ein. Darauf sollte man auch unbedingt bei Abschluss einer Unfallversicherung achten und das Kleingedruckte sorgfältig lesen.
Auch die Kfz-Kasko Versicherung kann die Leistung bei Fahrlässigkeit kürzen, nur die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt in jedem Fall für den verursachten Schaden auf.
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