Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 155 C 29902/08).
Im Streitfall hatte eine Reisebüroinhaberin Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden vermittelt. Im Jahr 2006 meldete sie die Stornierung einer Reise bei einer Reiseversicherung, mit der sie in Kontakt stand und zeigte Stornierungkosten in Höhe von 3407 Euro an. Die Assekuranz wurde durch Ungereimtheiten bei der eingereichten Schadensmeldung stutzig und beautragte ein Detektivbüro. Dort fand man heraus, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab und die Reise nie gebucht wurde.
Daraufhin erstattete die Versicherung Strafanzeige und die Betreiberin des Reisebüro wurde rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt. Allerdings weigerte sie sich, die Kosten für die Detektei in Höhe von 1873 Euro zu bezahlen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können.
Der zuständige Richter beim Münchener Amtsgericht sah dies anders und gab der Versicherung recht. Das Betrugsopfer sei berechtigt, den Betrug mit den erforderlichen Maßnahmen abzuwehren. Die Beauftragung von Detektiven sei sachgerecht.
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