Sachleistungen des Arbeitgebers wie ein Dienstwagen zählen nicht zum Gehalt und müssen daher nicht bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main in der vergangenen Woche und wies die Klage eines Bankangestellten gegen seinen früheren Arbeitgeber zurück (Az. 8 Sa 188/08).
Dem ehemaligen Filialleiter einer Bank wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen konnte. Da der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Firmenwagens in Höhe von 351 DM (rund 180 Euro) monatlich nicht bei der Berechnung seiner Betriebsrente angerechnet wurde, fühlte sich der seit 2001 pensionierte Kläger benachteiligt und forderte vor Gericht eine höhere Rente.
Die Richter wiesen das Argument des Klägers zurück, dass der Dienstwagen als "Zulage" zu verstehen sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Zulagen als Geldzahlungen und nicht als Sachleistungen zu verstehen. Sachleistungen wie die Privatnutzung von Dienstwagen, Freiflüge bei Flugunternehmen oder der Haustrunk bei Brauereien zählen grundsätzlich nicht zum Bruttomonatsgehalt, urteilten die Richter.