Schadensersatzansprüche wegen eines Reiseunfalls muss der Reisende innerhalb eines Monats nach Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Das gilt auch für die Krankenversicherung des Unfallopfers. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Reisende eigene Ansprüche bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind (Az.: Xa ZR 99/06).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Ehepaar bei einem Busunglück schwer verletzt worden. Der Reiseveranstalter hatte die Verletzten nach Deutschland ausfliegen lassen und ihnen ein Schmerzensgeld gezahlt. Die Krankenversicherung der Eheleute verlangte vom Reiseveranstalter jedoch auch noch die Kosten der Heilbehandlung und eine Übernahme aller zukünftigen Folgekosten des Unfalls.
Das Landgericht Hannover gab dem Krankenversicherer Recht. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht Celle jedoch zugunsten des Reiseveranstalters. Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz, dass die Frist für Schadensersatzansprüche auch in diesem Fall zu gelten hat, damit der Reiseveranstalter Rechtssicherheit erhält. Unabhängig davon, dass das Ehepaar bereits Schmerzensgeld erhalten hatte.