Bei der Kfz-Versicherung sind Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Familienangehörigen gleichzusetzen. Verursacht ein nichtehelicher Lebenspartner des Versicherten einen Schaden am Auto, dann darf die Kfz-Versicherung vom Unfallverursacher keinen Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Woche entschieden (Az.: IV ZR 160/07).
Im konkreten Fall hatte die Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers einen Unfall verursacht. Die Kaskoversicherung zahlte dem Versicherungsnehmer den Schaden, forderte dann jedoch Schadenersatz von dessen Partnerin. Die weigerte sich, zu zahlen. Schließlich lebe sie in einer langjährigen Partnerschaft mit dem Versicherungsnehmer.
In ihrer Entscheidung sprachen die Richter nichtehelichen Lebensgemeinschaften zwar nicht grundsätzlich die gleichen Rechte zu wie Ehepaaren beziehungsweise Familien. Sie stellten jedoch eine vergleichbare Schutzwürdigkeit von nichtehelichen Lebensgemeinschaften fest.
Der BGH stellte die nichteheliche Lebensgemeinschaft unter den Schutz des § 67 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser Paragraf verbietet den Übergang von Schadenersatzansprüchen an Familienangehörige. Eine Trennung zwischen Familienangehörigen und Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Urteil.