Versicherer verzichtet auf Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsschäden 

Im Urlaub kümmern sich oft Freunde oder Nachbarn um Briefkasten, Pflanzen und Haustiere des Urlaubers. Die nett gemeinte Geste kann ganz schnell zum Problem werden, wenn der nette Nachbar einen Schaden anrichtet. Die sich hier stellende Haftungsfrage ist laut dem Versicherer HUK-Coburg gar nicht so schwer zu beantworten.

Im Normalfall

gilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Doch

keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem

Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei

fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung

nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.

Rein

rechtlich betrachtet, ist auch die Versicherung nicht verpflichtet

Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht.

Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen.

Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für

fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen. Wer um eine solche Gefälligkeit gebeten wird, sollte vorher in den Versicherungsbedingungen seiner Police nachlesen, ob ein entsprechender Verzicht auf den Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen enthalten ist.

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