Die private Krankenversicherung muss nicht für eine Therapie bei Lese-Rechtschreibschwäche aufkommen, sofern sie nicht ausdrücklich im Leistungskatalog des Versicherers enthalten ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. IV ZR 28/08).
In dem Streitfall verklagte ein Vater seine private Krankenversicherung, weil sie die Kosten für die Behandlung der Lese-Rechtsschreibschwäche (LRS) seines Sohnes durch einen Pädagogen nicht erstatten wollte. Die Versicherung wies darauf hin, dass psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte und Diplom-Psychologen sowie logopädische Behandlungen durch Ärzte und Logopäden jeweils bis 30 Sitzungen im Kalenderjahr erstattungsfähig seien.
Der BGH gab der Versicherung recht und entschied, dass die LRS-Therapie nicht unter die erstattungsfähigen Leistungen fällt. Auch wenn Aufwendungen für logopädische Behandlungen erstattet werden, gelte dies nicht für eine davon zu unterscheidende LRS-Therapie. Daran ändert nach Ansicht des BGH auch nicht eine mögliche Vergleichbarkeit beider Therapien.
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