Die Hausratversicherung muss nicht für jeden Schaden bei einem Diebstahl aufkommen. An dieses Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg erinnert der Verein Interessenvereinigung der Versicherten, Sparer und Kapitalanleger (GVI) (Az. 4 U 99/11).
Bei einem Einbruch zerstörten die Diebe die Tür des Haus. Damit verursachten sie einen Schaden in Höhe von 1.856,40 Euro. Der Besitzer des Hauses verlangte neben der Regulierung des Schadens noch die Begleichung weiterer Kosten.
Dabei ging es zum einem um einen Umschlag mit 4.550 Euro. Dieser hätte auf dem Tisch gelegen. Der Besitzer gab an, dass er mit dem Geld einen Urlaub im Reisebüro bezahlen wollte. Zum anderen machte er noch Angaben zu weiteren verschwundenen Gegenständen im Wert von knapp 20.000 Euro.
Das Gericht entschied, dass die Versicherung nur die beschädigte Tür bezahlen müsse. Der erforderliche Nachweis für die verschwundenen Gegenstände und das Geld fehlten. Außerdem hielten weder Versicherung noch Gericht die Begründung für das hinterlegte Geld für plausibel. Es sei üblich, solche Geldsummen zu überweisen.
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