Privatversicherte, die vor 2004 ihre Krankenversicherung gewechselt haben, können ihrem Versicherungsberater nicht vorwerfen, dass er die Möglichkeit der Mitnahme der Altersrückstellungen nicht ins Kalkül gezogen hat. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (Az.: III ZR 231/08). Die Möglichkeit der Mitnahme von Altersrückstellungen für Privatversicherte gibt es erst seit 2007. Eine solche Änderung der Rechtslage sei frühestens ab 2004 absehbar gewesen.
Geklagt hatte ein Arzt, der von seinem Versicherungsmakler bei einem Versicherungswechsel im Jahr 2002 nicht auf die Möglichkeit der Mitnahme von Alterungsrückstellungen hingewiesen worden war. Der BGH hat nun entschieden, dass der Versicherungsmakler nach damaligem Kenntnisstand korrekt beraten hatte. Niemand könne sich nachträglich darüber beschweren, dass er nicht auch in die Zukunft sehen konnte.