Ein Versicherungsnehmer kann bei einer angekündigten Beitragserhöhung den betroffenen Tarif kündigen oder aber das komplette Versicherungsverhältnis beenden. So urteilte das Oberlandesgericht Bremen (3 U 35/13).
Eine Verbraucherin unterhielt bei einem Versicherer eine Krankenversicherung. Die Versicherung bestand aus Einzeltarifen, wie zum Beispiel Krankheitskostenversicherung und Verdienstausfallversicherung. Sie erhielt eine Versicherungsnummer für die zusammengefassten Tarife.
Als die Versicherung eine Beitragserhöhung für die Verdienstausfallversicherung angekündigte, kündigte die Verbraucherin den gesamten Vertrag. Der Versicherer bestätigte nur die Kündigung für den von der Beitragserhöhung betroffenen Teilltarif. Der Kündigung für die anderen Tarife widersprach der Versicherer.
Die Verbraucherin versicherte sich anderweitig und bezahlte keine Beiträge mehr. Der Versicherer klagte daraufhin, die Verbraucherin reagierte mit einer Gegenklage. Das Gericht entschied für die Verbraucherin. Es sah in der Krankenversicherung ein einziges Vertragsverhältnis, nicht einzelne Verträge. Die Kundin hatte schließlich eine einzige Versicherungsnummer und wollte eine Krankheitskostenvollversicherung.
Ein weiterer Grund sei auch, dass unter Umständen die Versicherung des gekündigten Vertragteils bei einem anderen Versicherer so nicht möglich sei. Die Verbraucherin habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Abdeckung der Risiken. Der Verbraucherin ständen somit sowohl Teilkündigung als auch die Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses offen.
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