Vier weitere schwere Erkrankungen können demnächst in bestimmten Krankenhäusern ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in seiner Sitzung am vergangenen Donnerstag beschlossen.
Die Beschlüsse zur Öffnung der Krankenhäuser nach §116b SGB V betreffen Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen, Anfallsleiden und neuromuskulären Erkrankungen. Diese Erkrankungen kommen nicht sehr häufig vor. Sie beeinträchtigen aber die Lebensqualität sehr und betreffen oft Kinder oder Jugendliche. Festgelegt hat der Ausschuss Einzelheiten zu den Krankheitsbildern und zum Behandlungsverlauf und die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu dürfen.
In seiner letzten Sitzung im Jahr 2008 hat der Ausschuss außerdem verbindliche Qualitätsanforderungen für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen im Krankenhaus beschlossen. Mit einer Regelmäßigkeitszahl von zwölf Behandlungen von Früh- und Neugeborenen pro Jahr soll sichergestellt werden, dass Kliniken, die nur gelegentlich Früh- und Neugeborene versorgen, künftig nicht mehr an der Versorgung teilnehmen können.
Außerdem sollen Ergebnisdaten einschließlich Sterblichkeitsraten der Krankenhäuser veröffentlicht werden. Zudem hat der GBA beschlossen, 2009 zunächst die Mutterschaftsrichtlinie zu überprüfen, um Risikoschwangerschaften genauer zu definieren. Geprüft werden soll auch, ob und gegebenenfalls welche weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung einschließlich der Einführung einer Mindestmenge folgen werden.
Der Ausschuss hat außerdem eine Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien, Änderungen bei den Stichtagen für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser und eine Ergänzung seiner Verfahrensordnung um den Bereich der Arzneimittelbewertung beschlossen.