Die Berufsgenosssenschaft muss für Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder nach Hause auch dann zahlen, wenn die Unglücksursache ungeklärt ist. Das hat nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in dieser Woche entschieden.
Geklagt hatte ein 50-jähriger Mann, der auf dem Heimweg an einem S-Bahnhof auf das Gleis gestürzt, von einer S-Bahn erfasst und schwer verletzt worden. Der Kläger konnte sich zwar nicht genau erinnern, vermutete aber, dass er geschubst worden oder gestolpert sei. Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, weil der Mann Alkohol getrunken hatte, und weil sie keinen Zusammenhang zwischen Sturz und Heimweg erkannte.
Das Gericht entschied, dass der geringe Blutalkoholwert von 0,3 Promille nicht der Grund für den Unfall gewesen sein könne. Außerdem sah das Gericht die Beweispflicht auf Seiten der Berufsgenossenschaft.