Zusatzrente bei Erwerbsminderung möglich 

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch

eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen

Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen

Erwerbsminderung. Diese ist, je nachdem, wie lange man täglich noch

arbeiten kann, unterschiedlich hoch.

"Versicherte, die nur noch zwischen drei und weniger als sechs

Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung. Und diese ist auch nur halb so hoch wie die Rente

wegen voller Erwerbsminderung. Daneben können und sollen Rentner im

Rahmen ihres noch bestehenden Leistungsvermögens eine Teilzeitarbeit

ausüben", sagt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Versicherten, die aus

medizinischer Sicht nur noch weniger als drei Stunden täglich

arbeiten können, steht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.

Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung haben auch

Versicherte, die zwar zwischen drei und sechs Stunden täglich

arbeiten können, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz

finden. Wer täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält

keine Rente; dies selbst dann nicht, wenn er wegen gesundheitlicher

Einschränkungen keinen Arbeitsplatz findet. Ob teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird von einem Arzt und gegebenenfalls

weiteren ärztlichen Gutachtern im Auftrag der Rentenversicherung

festgestellt und in täglichen Arbeitsstunden, bezogen auf

die Fünftagewoche, gemessen.

Als Maßstab gilt die Leistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es kommt nicht mehr wie früher darauf an, welchen Beruf

der Versicherte erlernt und ausgeübt hat. Auch spielt es keine Rolle

mehr, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Die frühere

Berufsunfähigkeitsrente - und der damit verbundene Berufsschutz -

existiert nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961

geboren sind.

Ansprüche auf Rentenzahlungen wegen einer Erwerbsminderung können nur von Versicherten geltend gemacht werden, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert waren und insgesamt mindestens fünf Jahre versichert gewesen sind.

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