Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute verkündeten Urteil (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) eine Preisanpassungsklausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SFB) hatte die Sparkassen Fürth und Oder-Spree verklagt, die, so wie alle Sparkassen in Deutschland, die entsprechende Klausel verwendet hatten. Kunden könnten nun Gebühren, die aufgrund der Klausel erhoben wurden, zurückfordern.
Die betroffene Klausel lautete:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert.
Der Bundesgerichtshof befand, dass diese Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige. Nach der Formulierung könnten die Sparkassen auch Gebühren für Leistungen erheben, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen. Auch solche Leistungen könnten sich die Sparkassen bezahlen lassen, die sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern).
Einseitiges Preisänderungsrecht benachteiligt Kunden ebenfalls
Das in der fraglichen Klausel enthaltene einseitige Recht zur Preisänderung benachteilige Verbraucher ebenfalls unangemessen. Die Voraussetzungen für eine Preisanpassung seien dort nicht eindeutig geregelt. Außerdem enthält die Klausel nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Pflicht zur Senkung der Gebühren bei sinkenden Kosten. Auch sei für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung enthalten. Die Sparkassen hätten so die Möglichkeit, durch Preisanpassungen nicht nur Kosten auf den Kunden abzuwälzen sondern auch zur Steigerung des eigenen Gewinns Gebühren anzupassen.
Rechtsprechung zum Zinsanpassungsrecht aufgegeben
In seiner Entscheidung führt der BGH weiter aus, dass auch ein einseitiges Zinsanpassungsrecht, wie es sich die Sparkassen in ihren AGB vorbehalten, unwirksam ist. Zwar habe der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 1986 eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft unter bestimmten Gesichtspunkten noch als wirksam angesehen. Diese Rechtsprechung gebe man nun allerdings ausdrücklich auf, so die Richter.
Auch bei Zinsanpassungsklauseln müsse das Äquivalenzprinzip beachtet werden, wonach die Anpassungen im Verhältnis zu den die Anpassung auslösenden Faktoren zu stehen hat. Die Bank darf dadurch nicht einseitig begünstigt werden.

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