Auch wer trotz Hilfebedürftigkeit keinen Arbeitslosengeld II-Antrag (ALG II, Hartz IV) gestellt hat und deshalb nicht krankenversichert ist, hat im Notfall Anspruch auf medizinische Versorgung. In solchen Fällen habe das Sozialamt die Behandlungskosten zu tragen, entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 4/08 R).
Geklagt hatte ein Krankenhaus in Düren, weil sich das Sozialamt der Stadt geweigert hatte, für die Notfallbehandlung einer Zwölfjährigen im April 2005 aufzukommen. Das Mädchen war nicht krankenversichert, weil ihre Mutter damals noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt hatte - obwohl die Familie vermutlich Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen gehabt hätte.
Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Leistung ab, weil das Kind und deren Mutter ALG-II-berechtigt seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten im Rahmen der Nothilfe gegen das Sozialamt ausscheide. Nach dieser Argumentation erklärte sich das Sozialamt für Hartz-IV-Berechtigte nicht zuständig und lehnte daher die Übernahme der Krankenhausrechnung deshalb ab.
Allerdings hatte bereits das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) in Essen festgestellt, dass das Sozialamt bei einer Bedürftigkeit (krankheitsbedingter Notfall) des Kindes die Krankenhausrechnung übernehmen müsse, wenn das Kind nicht anderweitig krankenversichert sei.
Deutschlands oberste Sozialrichter sahen das jetzt ähnlich, verwiesen den Fall aber noch einmal zurück an die Vorinstanz: Die Essener Landessozialrichter hätten noch nicht ausreichend geprüft, ob die Familie wirklich bedürftig und nicht krankenversichert gewesen sei und ob es sich tatsächlich um eine "unaufschiebbare Behandlung" gehandelt habe. Denn nur bei einem solchen unaufschiebbaren Notfall müsse das Sozialamt die Krankenhauskosten übernehmen.
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