Hartz IV: Gericht bestätigt Recht auf Wohnung 

Ein Hartz-IV- Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilverfahren entschieden (Az.: L 19 B 297/09 AS ER).

Verweis auf Obdachlosenunterkunft unzulässig

Die Essener Richter gaben damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung des zuständigen Jobcenters in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen.

Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Daher wollte das für den Kläger zuständige Jobcenter nach dem Umzug wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 Euro erstatten.

Amt muss nur angemessene Mietkosten übernehmen

Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 Euro pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 Euro für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter. Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist rechtskräftig.