Umsatzsteueränderungen seit 2004 

Die Umsatzsteueränderungen seit 2004

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sowie durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden im Jahr 2004 umfassenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes herbeigeführt.

Schwerpunkt der Änderungen bei der Umsatzsteuer war die Verschärfung der Anforderungen an die Rechnungsausstellung, die Möglichkeit, ein Umsatzsteuerlager einrichten zu können und insbesondere die Haftung bei schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer. Darüber hinaus wurden jedoch noch weitere Umsatzsteueränderungen vorgenommen, die nach wie vor hohe Relevanz im täglichen Wirtschaftsverkehr besitzen.

Alle Umsatzsteueränderungen seit 2004

Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 IV UStG)
Verschärfte Regelungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 I Satz 1 Nr. 1 UStG)
Verpflichtung zur Rechnungsstellung (§ 14 II UStG)
Formelle Voraussetzungen für elektronisch übermittelte Rechnungen (§ 14 III UStG)
Gesamtschuldnerische Haftung bei Abtretung und Verpfändung von Forderungen (§ 13 c UStG)
Gesamtschuldnerische Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage bei Lieferungen eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Leasing- und Mietkaufvertrages (§ 13 d UStG)
Änderung des Einfuhrbegriffs
Einführung eines Umsatzsteuerlagers (§ 4 Nr. 4a Buchstaben a und b UStG)
Neuregelung der Dienstleistungskommission (§ 3 XI UStG)
Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Steuer (§ 14 c UStG)
Änderungen bei Reisekosten und Benutzung von Fahrzeugen (§ 15 UStG)
Haftung bei schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer (§ 25 d UStG)
Elektronische Steuererklärung
Die Schonfrist des § 240 III AO für Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung wird von fünf auf drei Tage verkürzt



Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 IV UStG)

- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Vergabe einer fortlaufenden Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder Leistung und etwaige vorher vereinbarte Minderungen, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt.


Verschärfte Regelungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 I Satz 1 Nr. 1 UStG)
Der Vorsteuerabzug ist in Zukunft grundsätzlich davon abhängig, dass eine Rechnung vorliegt, die alle Pflichtangaben nach § 14 IV UStG enthält. Er ist somit nur noch bei Besitz einer richtigen und vollständigen Rechnung möglich.

Verpflichtung zur Rechnungsstellung (§ 14 II UStG)
Ein Unternehmer ist nicht mehr nur auf Verlangen, sondern immer verpflichtet, bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und bei Leistungen an juristische Personen Rechnungen auszustellen.

Formelle Voraussetzungen für elektronisch übermittelte Rechnungen
(§ 14 III UStG)

Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
2. elektronischen Datenaustausch, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.


Gesamtschuldnerische Haftung bei Abtretung und Verpfändung von Forderungen (§ 13 c UStG)
Der Forderungsempfänger (Zessionar) haftet ab dem 01. Januar 2004 für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Forderungen durch den Verkäufer der Forderung (Zedent)

- soweit diese bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vom Steuerschuldner entrichtet worden ist,
- soweit sie im vereinnahmten Betrag (vereinnahmte Forderung) enthalten ist (eine Weiterübertragung der Forderung gilt als Vereinnahmung in voller Höhe),
- ab dem Zeitpunkt, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung.


Wichtig: Der Forderungsempfänger kann sich vertraglich verpflichten, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer abzuführen. § 48 AO sieht ein solches Eintreten Dritter in das Steuerschuldverhältnis schon immer vor, im neuen § 13c UStG ist es explizit als Weg aus der Haftungsschuldnerschaft erwähnt.

Gesamtschuldnerische Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage bei Lieferungen eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Leasing- und Mietkaufvertrages (§ 13 d UStG)
Leasinggeber müssen ab 01. Januar 2004 einkalkulieren, dass sie bei Berichtigungen des Umsatzes aufgrund einer Rücknahme des geleasten Gegenstandes für die erstattete Umsatzsteuer in Haftung genommen werden.

Änderung des Einfuhrbegriffs
Nach bisher geltendem Recht gilt die Ware für denjenigen eingeführt, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Nach der Neuregelung führt derjenige die Ware ein, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, und ist, sofern die Einfuhr für sein Unternehmen erfolgt, unmittelbar zum Abzug der Umsatzsteuer berechtigt.

Einführung eines Umsatzsteuerlagers (§ 4 Nr. 4a Buchstaben a und b UStG)
Zur Gleichstellung von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren werden Umsätze in und innerhalb von Umsatzsteuerlagern steuerfrei gestellt. Steuerlager können für Waren eingerichtet werden, die im neuen Anhang 1 des UStG aufgeführt sind, z.B. Kaffee, Tee, Getreide, Kartoffeln, Rohzucker, Kakaobohnen, Mineralöl, Rohreis, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Wolle, Silber, Gold, Platin. Die Regelung führt zu einer Vereinfachung für Waren, die ohne Bewegung mehrfach umgesetzt werden. Wird die Ware aus dem Steuerlager ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangegangene Lieferung - der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr – zu versteuern. Derjenige, der die Ware auslagert, ist Steuerschuldner.

Neuregelung der Dienstleistungskommission (§ 3 XI UStG)
Mit der Neuregelung wird eine Vorgabe der 6. EG-Richtlinie umgesetzt, die nicht nur Leistungseinkäufe, sondern auch Leistungsverkäufe unter die Besorgungsleistung fasst. Es wird entgegen der bisherigen Beurteilung des Leistungsverkaufs durch die Finanzverwaltung eine Lieferkette gleichartiger Leistungen fingiert: Der Besorger erbringt mit seinem Leistungsverkauf eine Leistung an einen Dritten, der Auftraggeber erbringt fiktiv die gleiche Leistung an den Besorger.

Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Steuer (§ 14 c UStG)
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller einer Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt hat. Dies wurde jetzt ins deutsche Recht umgesetzt. Weist der Unternehmer in einer Rechnung unrichtig eine zu hohe Steuer oder unberechtigt überhaupt eine Steuer aus, schuldet er den Betrag. Die Steuer kann berichtet werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d.h. die erstattete Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden.
Der Aussteller der Rechnung muss die Berichtigung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung der Voraussetzungen teilt das Finanzamt diesem mit, ob der Steuerbetrag berichtigen werden darf.

Wichtig: Die Regelung betrifft insbesondere Kleinunternehmer, Abrechnungen mit Steuer, obwohl keine Unternehmereigenschaft vorliegt, und Geschäftsveräußerungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen.

Änderungen bei Reisekosten und Benutzung von Fahrzeugen(§ 15 UStG)
Das bislang bestehende Vorsteuerabzugsverbot bei Reisekosten des Unternehmers und seines Personals i.S.d. § 15 I 1a Nr. 2 UStG, insbesondere Verpflegungskosten, Übernachtungskosten und Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals, entfällt. § 15 Abs. 1b UStG wird gestrichen, so dass bei gemischt-genutzten Fahrzeugen wieder der 100%ige Vorsteuerabzug gewährt wird. Im Gegenzug ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 IX a Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig.

Haftung bei schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer (§ 25 d UStG)
Die Vorschrift führt zu einer Haftung des Leistungsempfängers, wenn er von der Absicht, die Umsatzsteuer nicht abzuführen hätte Kenntnis haben müssen; ein Indiz für die Kenntnis ist ein Preis unter dem marktüblichen Preis.

Wichtig: In der Vorschrift liegt ein erhebliches Risiko. Ungewöhnlich günstige Preise müssen zu einem Generalverdacht dem Lieferer oder Dienstleister gegenüber führen. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, seine Gutgläubigkeit zu rechtfertigen, wenn die Preisgestaltung des Lieferers die günstigen Preise rechtfertigt.

Elektronische Steuererklärung
Ab dem 01. Januar 2005 muss gem. § 18 I Satz 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg dem Finanzamt übermittelt werden. Die Abgabe der Voranmeldung in Papierform ist nur noch auf Antrag in Härtefällen möglich.

Die Schonfrist des § 240 III AO für Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung wird von fünf auf drei Tage verkürzt
Die Umsatzsteuer muss spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sein, falls keine Dauerfristverlängerung vorliegt.

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