GEZ-Gebühren für Selbstständige mit Home-Office 

Mein Büro befindet sich in meiner Wohnung. Ich habe privat einen Fernseher angemeldet. Im Büro steht noch ein Radio. Muss ich für dieses extra zahlen?

Ja. Die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte greift nur für weitere Rundfunkgeräte, die in einer Wohnung oder in einem privat genutzten Kfz betrieben werden. Gewerblich genutzte Geräte müssen neben den privaten Geräten extra bezahlt werden.

In meinem Homeoffice habe ich nur einen Rechner. Muss ich für diesen auch zahlen, obwohl ich schon privat Rundfunkgebühren für Radio bzw. Fernseher zahle?

Auch hier lautet die Antwort: ja. Zwar gibt es, anders als für Radios und Fernseher, für beruflich genutzte PCs eine Befreiungsklausel. Diese greift aber nur dann, wenn auf dem Grundstück (Büro) bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind. Hier reicht es nach Auskunft der GEZ allerdings nicht, dass privat genutzte Geräte angemeldet sind. Es muss sich um gewerblich genutzte (Erst-)Geräte handeln.

In meinem Büro, das gleichzeitig meine Wohnung ist, habe ich nur einen Rechner. Diesen habe ich auch als Privatperson angemeldet. Da ich den Rechner auch beruflich nutze, muss ich dafür noch mal Gebühren zahlen?

Nein, ein Rundfunkgerät kann nur einmal gebührenpflichtig werden. Auch wenn ein Rechner, Radio oder Fernseher sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, fällt die dafür maßgebliche Gebühr nur einmal an. Jedoch ist der zu Hause arbeitende Freiberufler dazu verpflichtet, den PC als gewerblich genutztes Gerät anzumelden. Für die Höhe der Gebühren ist das nicht entscheidend, auch für gewerblich genutzte Rundfunkgeräte fallen nur die üblichen Gebühren (Stand Februar 2011: Radio 5,76 Euro, Fernseher 12,22 Euro pro Monat) an.

Kann ich mich als Selbstständiger von der GEZ befreien lassen, etwa weil ich nicht über eine bestimmte Einkunftsgrenze komme?

Eher nicht. In § 6 Abs. 1 RGebStV ist geregelt, dass eine Befreiung von der GEZ-Gebühr nur für natürliche Personen im ausschließlich privaten Bereich in Frage kommt. Eine Befreiung für gewerblich genutzte Geräte scheidet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift aus.

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