Bewirtungskosten können geteilt werden 

 


Steuertipps für Freiberufler und Selbständige: Betriebsausgaben

Bewirtungskosten können geteilt werden

Bewirtungskosten können Unternehmer nur noch 70 Prozent steuerlich absetzen. Der volle Steuerabzug bleibt allerdings möglich - mit Planung und einem kooperativen Gastwirt.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass können nur noch zu 70 Prozent gewinnmindernd abgesetzt werden. Das ergibt sich aus § 4 V Nr. 2 EStG. Gerechtfertigt wird diese Abzugsbeschränkung damit, dass laut Gesetzgeber der Spesenabzug missbräuchlich ausgenutzt werden.

Weiterhin zu 100 Prozent absetzbar sind Bewirtungskosten aus betrieblichen Anlass. Das sind Kosten zur Bewirtung von Arbeitnehmern, z.B. im Rahmen von Betriebsfesten oder von Arbeitsessen.

Tipp: Bei größeren Anlässen lohnt es sich, die Bewirtungskosten, die aus geschäftlichen Anlass entstehen. In Mietkosten und in Kosten für Speisen und Getränke aufzuteilen. Vereinbahren Sie mit dem Gastwirt, dass er bei Speisen und Getränken Sonderkonditionen gewährt und im Gegenzug für den Besprechungsraum Mietkosten in Rechnung stellt. Die Mietkosten sind dann nicht nur zu 70 Prozent, sondern in voller Höhe absetzbar.

 

 

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