Ratgeber: Vermögen und Hartz IV 


Wenn ein Verbraucher nach längerer Arbeitszeit seine Stelle verliert, erhält er zunächst Arbeitslosengeld I.Findet der arbeitslose Arbeitnehmer nach einem Jahr keine neue Stelle, muss er Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Im Gegenteil zum Arbeitslosengeld I werden hier Vermögen und Geldanlagen angerechnet. Doch wie berechnen die Jobcenter die Freibeträge? Banktip erklärt die wichtigsten Fakten.


1. Berechnung Freibetrag

Das Jobcenter berechnet den anzurechnenden Freibetrag über das Alter des Arbeitslosen. Pro Lebensjahr gilt ein Freibetrag von 150 Euro. Außerdem addiert das Jobcenter eine einmalige Summe von 750 Euro Fixkosten zu dem Betrag.

Ein Beispiel: Arbeitnehmer, alleinstehend, allein wohnend, 30 Jahre alt: 150 Euro x 30 Lebensjahre = 4.500 Euro + 750 Euro einmalig Fixkosten = 5.250 Euro.

Der Arbeitslose kann also über 5.250 Euro verfügen, ohne dass dieser Betrag in den Hartz IV Satz eingerechnet wird.

Lebt der Arbeitslose in einer Bedarfsgemeinschaft, wird auch das Vermögen des Partners eingerechnet. Bedarfsgemeinschaft heißt, dass der Arbeitslose in einer Partnerschaft oder Ehe in einer Wohnung lebt. Erhält der Partner ebenfalls Hartz IV, dann wird der Freibetrag für den Partner separat berechnet. Die errechnete Summe wird dann mit dem Freibetrag des Lebenspartners summiert. Der Freibetrag wird höher.

Auch wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, steigt der Freibetrag. Pro Kind werden nochmals 750 Euro zu dem Freibetrag der Eltern dazu gerechnet. Bedingung hier: Das Kind besitzt kein eigenes Vermögen.

Hat der Verbraucher oder die Bedarfsgemeinschaft mehr als den Freibetrag auf Sparkonten angelegt, berechnen die Jobcenter den Grundbedarf auf die nächsten drei Monate in der Zukunft. Würde die über den Freibetrag liegende Summe für die nächsten drei Monate ausreichen, lehnt das Jobcenter zunächst die Leistungen ab. Reicht das Geld jedoch für weniger als drei Monate, bewilligt das Amt den Antrag auf Hartz IV.

2. Eigenheim/Eigentumswohnung

Besitzt der Hartz IV Empfänger oder die Bedarfsgemeinschaft selbstgenutztes Wohneigentum, muss dies nicht direkt verkauft werden. Auch hier gelten bestimmte Freigrenzen.

Ein bis zwei Personen haben Anspruch auf 80 Quadratmeter Wohnfläche bei einer Eigentumswohnung und 90 Quadratmeter bei einem eigenen Haus. Für drei Personen erhöht sich die Grenze bei Eigentumswohnungen auf 100 Quadratmeter und bei eigenen Häusern auf 110 Quadratmeter Wohnfläche. Die Grenze bei vier Personen beträgt bei Eigentumswohnungen 120 Quadratmeter und beim eigenen Haus 130 Quadratmeter. Die maximalen Grenzen betreffen nur die Wohnfläche.

Die Jobcenter ziehen für die Berechnung nicht die Grundstücksfläche heran. Übersteigt die Wohnfläche die Freigrenze, kann es passieren, dass die Jobcenter die Verbraucher auffordern, das Wohneigentum zu verkaufen, um von dem Erlös davon zunächst zu leben. Ist dieser dann aufgebraucht, können die Betroffenen Hartz IV erneut beantragen.

3. Kapitalbildende Lebensversicherung und Wertpapiere

Besitzt der Bedürftige oder die Bedarfsgemeinschaft kapitalbildende Lebensversicherungen, liegt der aktuelle Rückkaufswert der Berechnung zugrunde. Die Lebensversicherung gilt nur dann als verwertbar, wenn der Rückkauf nicht mehr als zehn Prozent Verlust für den Verbraucher bedeutet. Übersteigt die Veräußerung diesen Verlust, gilt die Versicherung als nicht verwertbar. Der Bedürftige muss die Lebensversicherung nicht verkaufen. Gleiches gilt bei Wertpapierdepots.

4. Riester-Verträge

Eine Ausnahme bei der Berechnung des Freibetrages sind Riestersparverträge nach dem Alterszertifizierungsgesetz. Anders als bei der Berechnung des Freibetrages bei herkömmlichen Sparverträgen wird hier ein Betrag mit 750 Euro pro Lebensjahr bei dem Bedürftigen zugrunde gelegt.

Die sich daraus ergebende Summe wird mit dem herkömmlichen Freibetrag verrechnet. Die Kalkulation erfolgt durch das Jobcenter. Verbraucher sollten sich bei diesem oder bei einer unabhängigen Hartz IV Beratungsstelle informieren, wie hoch der individuelle Freibetrag wäre.

5. PKW

Besitzt der Arbeitslose ein Auto, muss dies einen angemessen Wert haben. Dieser richtet sich nach Alter und aktuellem Schätzwert des Fahrzeugs. Angemessen gilt ein Richtwert von 7.500 Euro abzüglich Kreditverbindlichkeiten. Der Lebenspartner darf auch ein Auto besitzen, wenn er erwerbstätig ist.

Welches Vermögen ein Hartz IV Empfänger behalten darf und welches er verbrauchen muss, steht im Paragraph zwölf des zweiten Sozialgesetzbuches geschrieben. Weitere Informationen sind auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

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