Bürgen haften unbegrenzt 

Wer für einen anderen Mieter bürgt, haftet bei Mietverzug für mehr als drei Monatsmieten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2013 (AZ: VIII ZR 379/12).

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grenze von drei Monatsmieten gilt nicht bei Sicherheiten durch Dritte. Das entschied der BGH.

In dem Fall klagte eine Frau, die für ihren Bruder bürgte. Dieser zahlte die Miete nicht. Der Vermieter kündigte ihm und verlangte eine Zahlung der ausstehenden Mieten von ungefähr 6.500 Euro durch die Bürgin. Diese wollte allerdings nur drei Monatsmieten begleichen und klagte.

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Grund: Die Drei-Monats-Klausel gilt nur, wenn als einzige Sicherheit eine Kaution durch den Mieter vorhanden ist. Bei einer Sicherheit durch Dritte darf die Höhe unbegrenzt sein. So soll verhindert werden, dass Mieter wegen eines Zahlungsverzugs gekündigt werden.

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