Der Vermieter zahlt den Abfall 

Der Vermieter haftet für Abfallgebühren bereits ausgezogener Mieter. Dies urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 866/12.NW).

Vermieter müssen für Zahlungsrückstände bei der Abfallgebühr ihrer Mieter aufkommen. Zahlt der Mieter nicht die Abfallgebühren, haftet der Vermieter. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag die übliche Klausel zur Zahlung der Abfallgebühren durch Mieter enthält. Das besagt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt. Außerdem sei die Behörde nicht verpflichtet, auf eventuelle Zahlungsrückstände der Mieter hinzuweisen. Ein Gebührenbescheid hat demnach noch Jahre nach dem Auszug der Mieter Gültigkeit.

Geklagt hatte ein Eigentümer. Dieser erhielt eine Rechnung von 1.500 Euro über ausstehende Abfallgebühren von der zuständigen Behörde. Er sollte noch fällige Zahlungen von früheren Mietern begleichen. Er widersprach dem Bescheid. Seiner Meinung nach könne die Gemeinde keine Gebühren verlangen, die so weit in der Vergangenheit liegen. Die Mieter seien schon ausgezogen und die Kaution zurückgezahlt.

Das Gericht entschied für die Behörde. Schließlich handelt es sich bei dem Grundstück um das Eigentum des Vermieters. Demnach sei er auch für die Zahlungen zuständig. Vor Auszug der jeweiligen Mieter könne sich der Vermieter bei der Behörde über Zahlungsrückstände informieren, so das Urteil.

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