Fehlende Türen sind kein Freibrief 

Ein Mieter darf fristlos den Mietvertrag kündigen. Dies ist der Fall, wenn der Hausmeister ohne das Wissen des Mieters die zu mietende Wohnung betritt. Der Versicherer D.A.S. verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Magdeburg (Az. 163 C 2857/11 (163)).

In dem konkreten Fall mietete eine Frau eine noch nicht fertig gestellte Wohnung. Als der Einzugstermin feststand, fehlten immer noch die Wohnungstüren. Daraufhin kündigte die Mieterin den Vertrag fristlos. Zwei Wochen nach diesem Schreiben kündigte sie den Vertrag nochmals.

Mit dem zweiten Schreiben stellte sich heraus, dass der Hausmeister ohne das Wissen der Mieterin vermehrt die Wohnung mit Handwerkern betrat. Das Gericht entschied für die Mieterin. Es könne zwar vorkommen, dass es zu Verzögerungen bei Renovierungen käme, wie etwa die fehlenden Türen. Jedoch müsse die Mieterin nicht dulden, dass Fremde ohne ihr Wissen die Mieträume betreten, auch wenn es noch keine Türen gäbe. Die zweite Kündigung ist damit rechtskräftig.

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