Wohnungen: Was tun bei Lärm? 

Zuviel Lärm im Mehrfamilienhaus kann zu Streitereien führen. Der Versicherer ARAG gibt Tipps, wie man am besten Lärm vermeiden kann.

Bewohner in Mehrfamilienhäuser müssen oft mit Lärm leben. Aber ab wann ist der Krach nicht mehr zumutbar? ARAG klärt auf. Zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sowie in der Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr muss Zimmerlautstärke herrschen. Das heißt, die Geräusche sollten in den anderen Wohnungen nicht wahrnehmbar sein. Weiterhin dürfen an Sonn- und Feiertagen bestimmte Geräte, wie Rasenmäher oder Heckenscheren, nicht zum Einsatz kommen.

Täglich Feste feiern

Parties sind grundsätzlich täglich erlaubt. Allerdings müssen die Gäste ihre Stimmen und der Gastgeber die Musik ab 22:00 Uhr auf Zimmerlautstärke dämpfen. Es sei denn die Nachbarn stimmen der Feier zu oder feiern mit. Dann darf die Lautstärke auch nach 10:00 Uhr abends höher sein. Silvester bildet eine Ausnahme, da an diesem Tag laut ARAG niemand vor 22:00 Uhr schläft.

Das Benutzen der Klospülung oder auch nächtliches Duschen gehört zu den alltäglichen Geräuschen. Hier rät ARAG den Verbrauchern sich einfach ein dickeres Fell zuzulegen. Sollte ein Mieter sich jedoch durch den Lärm stark beeinträchtig fühlen, ist ein Gespräch mit dem Vermieter ratsam. Dieser sollte dann die Schalldämmung im Haus ändern.

High Heels als Lärmbelästigung

Das Tragen von High Heels ist grundsätzlich nicht verboten. Läuft allerdings ein Mieter täglich mit den Schuhen in einem hellhörigen Altbau herum, ist dies gesetzeswidrig. Die ARAG verweist auf ein Urteil des Landesgerichtes Hamburg (Az.: 316 S 14/09). Hier klagte eine Frau, die sich massiv durch ihre High-Heel-tragende Nachbarin gestört fühlte. Sie bekam Recht. Schuhe dieser Art seien laut dem Gericht an der Wohnungstür auszuziehen.

Grundsätzlich lohnt es sich bei Lärmbelästigungen erst mit dem Verursacher zu sprechen, rät ARAG. Ergibt sich aus diesen Bemühungen keine Besserung, ist eine Mietminderung möglich. Dazu muss ein Lärmprotokoll über vier Wochen geführt werden. Die ARAG rät in diesem Fall einen Experten hinzuzuziehen.

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