Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer 

Erbschaften von über 2 Billionen Euro

Testament (c)Bilderbox/FOTOLIAIn den nächsten Jahren wird allein in der Bundesrepublik ein Billionenbetrag vererbt. Schätzungen gehen von rund 2,2 Billionen Euro in den nächsten 10 Jahren aus. Ein Teil davon wird dem Fiskus anheim fallen. Über die Erbschaftssteuer kassiert der Staat einen prozentualen Anteil vom Nachlass. Wer clever sein und das Vermögen mit einer Schenkung der Steuerpflicht entziehen will, der muss leider enttäuscht werden. Die gesetzliche Grundlage für die Erbschaftsteuer bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Aus dem Titel des Gesetzes wird ersichtlich, dass es auch für Schenkungen gilt und diese somit auch zu versteuern sind.

Gleichwohl weichen beide Steuerarten in Einzelheiten voneinander ab. So erfährt der Fiskus bei Erbschaften durch diverse behördliche Auskunftspflichten automatisch vom steuerlich relevanten Erbfall. Schenkungen werden häufig, von formbedürftigen Ausnahmen einmal abgesehen, teilweise ohne Wissen der Finanzverwaltung und somit "an der Steuer vorbei" abgewickelt. Bei Erbschaften kann unter Umständen ein zusätzlicher Freibetrag, der sogenannte Versorgungsfreibetrag, in Anspruch genommen werden. Bei Schenkungen wird dieser nicht berücksichtigt.

Neben Schenkungen und Erbschaften werden von der Steuerpflicht auch die sogenannten Zweckzuwendungen erfasst. Im Grunde genommen handelt es sich dabei auch um eine Schenkung, jedoch möchte der Schenker mit der Zuwendung ein Ziel erreichen, etwa dass der Beschenkte das ihm Überlassene in einem bestimmten Sinn verwendet. 

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Die Erbschaftsteuer müssen all jene bezahlen, die etwas vererbt bekommen. Hierzu zählen sowohl die eigentlichen Erben als auch die Vermächtnisnehmer. Wer also von seinem Erbonkel nicht den ganzen Nachlass, sondern nur eine bestimmte Sache oder nur einen bestimmten Geldbetrag bekommen hat, muss darauf trotzdem Erbschaftsteuer bezahlen, obwohl er im Rechtssinne nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer ist.

Für die Steuerberechnung ist zuallererst die Höhe des Nachlasses bzw. der Zuwendung entscheidend. Nicht der ganze Nachlass muss versteuert werden, sondern nur das, was nach Abzug von Verbindlichkeiten übrig bleibt. Zu den abzugsfähigen Posten zählen Schulden, die der Erblasser selbst hinterlassen hat. Man spricht im Rechtsdeutsch von Erblasserschulden. Dem stehen die Erbfallschulden gegenüber. Hierunter fallen alle Positionen, die im Zusammenhang mit dem Todesfall selbst stehen (Beerdigungskosten, Kosten für die Nachlassverwaltung und -auflösung, Zahlungen an Vermächtnisnehmer).

Beispiel:
Ein Verstorbener hat einen Nachlass von insgesamt 350.000 Euro hinterlassen. Erbe ist sein 40 Jahre alter Sohn. Der Erblasser hatte noch Schulden in Höhe von 15.000 Euro, die aus dem Nachlass bezahlt werden müssen. Darüber hinaus fallen 20.000 Euro für Beerdigung, Grabpflege und Nachlassauseinandersetzung an. Der Verstorbene hat in seinem Testament noch bestimmt, dass sein Nachbar ein Vermächtnis in Höhe von 75.000 Euro erhalten soll. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten bleiben dem Sohn noch 240.000 Euro. Diese Summe muss er gegenüber dem Finanzamt angeben und versteuern.


Foto: © Bilderbox/FOTOLIA


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