Urteil: Erstattung für unerlaubtes Fahren unzulässig 

Arbeitslose können bei Beginn einer neuen Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beantragen. Dies gilt auch für die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle. Es muss aber ein gültiger Führerschein vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor (L 5 AS 1066/13).

Arbeitslose haben Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Bei Bedarf kann die Agentur für Arbeit die Fahrtkosten für den eigenen PKW zum Arbeitsplatz erstatten. Dafür ist aber ein gültiger Fahrausweis nötig. Der Kläger in diesem Fall hatte seine Fahrerlaubnis durch mehrmaligen Entzug des Führerscheins endgültig verloren. Sein tschechischer Führerschein berechtigt ihn nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland.

Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter muss die Behörde keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen. Dieses Urteil traf das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Anfang September 2014. Der Kläger kann gegen das Urteil Einspruch erheben.

Bei der Agentur für Arbeit steht das Motto "Fördern und Fordern" im Vordergrund. Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Vielzahl von verschiedenen Eingliederungsleistungen beschlossen. Hier gibt es jedoch auch zahlreiche Regeln, die die Leistungen eingrenzen.