| - | für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich sechs v. T.; |
| - | für sonstige Grundstücke – abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen fünf v. T. und zehn v. T. Der so ermittelte Wert ist der Steuermessbetrag, den das Finanzamt der zuständigen Gemeinde mitteilt. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest. |
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| verita | 25.11.06 13:27 |