Steuerkalender: Dauerfristverlängerung 


Steuerkalender: Wissenswertes zur Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt erwartet die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. des Folgemonats. Dafür muss die komplette Buchführung auf den neuesten Stand gebracht sein. Bereits am 10. Kalendertag jedes Monats - wenn der auf ein Wochenende fällt höchstens zwei Tage später - muss die Umsatzsteuervoranmeldung für den Vormonat abgegeben und zugleich die "Zahllast" überwiesen werden. Lediglich eine "Schonfrist" von weiteren 5 Tagen räumt der Fiskus ein, bevor er Säumniszuschläge verhängt, jedoch hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 1. April 2003 angekündigt, dass die bislang übliche fünftägige Abgabeschonfrist für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ab dem 1. Januar 2004 aufgehoben wird.

Für Unternehmer, die lediglich eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen, gilt die Bestimmung sinngemäß ebenfalls. Nur dass der Buchführungs-Endspurt halt sehr viel seltener erforderlich ist: Voranmelde-Termine sind bei Quartalszahlern der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld müssen neu gegründete Unternehmen und Freiberufler in den beiden ersten Kalenderjahren ihrer Geschäftstätigkeit für jeden einzelnen Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen.

Jedoch hat der Steuerzahler die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung um einen Monat zu beantragen: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März muss dann zum Beispiel statt bis zum 10. April erst am 10. Mai fertig sein. Die Frist-Verlängerung können Monats- und Quartalszahler gleichermaßen in Anspruch nehmen. Der Antrag muss bis zum 10. Februar (bei monatlicher Zahlung) bzw. 10. April (bei vierteljährlicher Zahlung) gestellt sein.

Begründungen sind dafür nicht erforderlich, die Genehmigung ist üblicherweise ein Selbstläufer. Noch nicht einmal einen Bescheid gibt es im Normalfall: Wenn Sie nichts vom Finanzamt hören, gilt das als Einverständnis. Die Genehmigung hat über das laufende Kalenderjahr hinaus Gültigkeit.Jedoch wird bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.Sie können sich das Formular "Antrag auf Dauerfristverlängerung" von Ihrem Finanzamt zuschicken lassen. In manchen Bundesländern steht es auch zum Download im Internet bereit.

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