Erbschaftsteuer



Steuersätze

Nach dem der für die Steuer relevante Betrag ermittelt ist, stellt sich die Frage, wie viel an Steuern denn darauf nun konkret zu zahlen sind. Genau wie bei den Freibeträgen richtet sich dies nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe. Die Erbschaftsteuerreform 2009 hat auch hier zu Veränderungen geführt, die aber ein Jahr später wieder über den Haufen geworfen wurden.

In den Steuerklassen II und III lag der Eingangssteuersatz im Jahr 2009 bei 30 Prozent. Vor der Reform galten Steuersätze zwischen 12 und 40 Prozent (steuerklasse II) bzw. 17 und 50 Prozent (Steuerklasse III). Mit der Reform gab es im Jahr 2009 in diesen Steuerklassen nur noch einen Steuersatz von 30 Prozent, der für Vermögen bis 6 Millionen Euro galt. Für größere Vermögen fiel ein Steuersatz von 50 Prozent an.

Mit dem 1. Januar 2010 wurden diese vereinfachten Steuersätze wieder aufgegeben. In der Steuerklasse II wird seit dem nun wieder eine differenziertere Besteuerung vorgenommen.

Verwandtschaftsgrad

Steuerklasse

Steuersätze
Ehegatten

I

7 - 30 Prozent

Kinder und Stiefkinder bzw. deren Kinder, falls erstere bereits verstorben sind

I

7 - 30 Prozent

Eltern und Großeltern, Enkel und Stiefenkel, Urenkel

I

7 - 30 Prozent

geschiedener Ehegatte, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen

II

15 - 43 Prozent

alle übrigen Personen

III

30 - 50 Prozent


In den einzelnen Steuerklassen gilt jeweils eine bestimmte Bandbreite an Steuersätzen. Welcher konkret zutrifft, richtet sich dann nach der Höhe des zu versteuernden Betrages. Auch hier wurden die einzelnen Betragsgrenzen durch die Erbschaftsteuerreform angepasst.

zu versteuernder Betrag Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000,- Euro 7 % 15 % 30 %
bis 300.000,- Euro 11 % 20 % 30 %
bis 600.000,- Euro 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000,- Euro 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000,- Euro 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000,- Euro 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000,- Euro 30 % 43 % 50 %


Beispiel:
Ein Sohn erbt vom Vater nach Abzug des Freibetrages einen steuerlich relevanten Betrag von 35.000,- Euro. Da er der Steuerklasse I zuzuordnen ist und der Betrag unter 75.000,- Euro liegt, fallen für den Sohn 7 Prozent an Erbschaftssteuer an (7 % von 35.000,- Euro = 2.450,- Euro). Ein Nachbar bekommt als Vermächtnisnehmer 76.000,- Euro, die er versteuern muss. Da er zur Steuerklasse III gehört und der Erwerb über 75.000,- Euro liegt, gilt für ihn ein Steuersatz von 30 Prozent (30 % von 76.000,- Euro = 22.800,- Euro).


Härtefallregelung

Der Steuersatz gilt immer für die gesamte Summe, die geerbt wurde. Das kann in Ausnahmefällen zu kuriosen Ergebnissen führen. Wird zum Beispiel ein Betrag von 75.400,- Euro vom Vater an den Sohn vererbt, so fallen 8.294,- Euro an Erbschafsteuern an (11%). Hätte der Sohn nur 75.000,- Euro geerbt, würde er wegen dem niedrigeren Steuersatz (7 %) nur 5.250,- Euro an Steuern bezahlen.

Das Erbe ist also nur um 400,- Euro höher, verursacht aber zusätzliche Steuern in Höhe von 3.044,- Euro. In einem solchen Fall wird die Steuer für den Mehrerwerb auf die Hälfte des Erwerbes gekappt. In unserem Beispiel müsste der Sohn also die 75.000,- Euro zu 7 Prozent versteuern (= 5.250,- Euro) und vom darüber liegenden Betrag noch einmal die Hälfte (bei Steuersätzen über 30 Prozent drei Viertel) drauf legen. In unserem Beispiel fallen also Steuern in Höhe von 5.450,- Euro (400 / 2 = 200 + 5.250 = 5.450,- €) anstatt 8.294,- Euro an.

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