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Inhaltsverzeichnis
1. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
2. Erbschaftssteuer: Bewertung von Grundstücken
3. Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
4. Steuersätze bei der Erbschaftsteuer
5. Die Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer
Die Schenkungssteuer
Wie bereits erwähnt gilt das ErbStG nicht nur für die Erbschaftsteuer. Die Ausführungen zur Erbschaftsteuer gelten demnach auch für die Schenkungsteuer. Gleichwohl gibt es aber ein paar Ausnahmen zu beachten:
Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag kann nur bei einem Erbfall in Anspruch genommen werden. Bei Schenkungen steht dieser besondere Freibetrag den Ehegatten und Kindern nicht zur Verfügung.
Steuerklassen
Auch bei den Steuerklassen gibt es eine kleine Abweichung zur Erbschaftsteuer. Die Eltern und Großeltern gehören nur bei der Erbschaft zur Steuerklasse I und können nur dann den Freibetrag von 100.000,- Euro in Anspruch nehmen. Bei einer Schenkung zählt diese Personengruppe zur Steuerklasse II und kann "nur" einen Freibetrag in Höhe von 20.000,- Euro für sich geltend machen.
Inanspruchnahme Freibetrag
Während bei der Erbschaftsteuer der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden kann, ist bei der Schenkung eine mehrmalige Inanspruchnahme möglich. Jedoch müssen zwischen den einzelnen Schenkungen mindestens zehn Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist steht jedoch wieder der volle Freibetrag zur Verfügung. Gerade bei sehr großen Vermögen kann man so durch eine langfristige Planung Steuern sparen.
Auskunftspflichten
Sowohl bei einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung bestehen Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb muss man diesen bei der Behörde anzeigen. Bei einer Schenkung muss nicht nur der Erwerber, sondern auch der Schenker eine Anzeige an das Finanzamt machen.
Neben der persönlichen Auskunftspflicht gibt es auch viele behördliche Auskunftsverpflichtungen. So sind Amtsgerichte, Behörden und Notare verpflichtet, von einer Beurkundung, die für die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer (z.B. notarielles Testament) relevant sein könnte, Mitteilung zu machen.
Banken müssen bei einem Todesfall ebenfalls automatisch das Finanzamt benachrichtigen. Ebenso informieren Standesämter bei einem Todesfall ihre Kollegen aus der Finanzverwaltung. Versicherungen zeigen regelmäßig die Auszahlungen von Versicherungssummen oder Leibrenten beim Finanzamt an.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Durch die Anzeigepflichten ist es fast unmöglich, sich der Steuerpflicht zu entziehen. Im Rahmen einer Schenkung bzw. der Nachlassplanung ist es dafür umso wichtiger, den steuerlichen Aspekt zu berücksichtigen. Es gibt genügend legale Gestaltungsmöglichkeiten, die die steuerliche Belastungen bei Schenkungen und im Rahmen eines Erbfalls so gering wie möglich halten.
So können potentielle Nachlässe bereits zu Lebzeiten per Schenkung gemindert werden. Die Freibeträge können mehrmals in Anspruch genommen werden. Da es bei solchen Gestaltungsszenarien immer stark auf die persönliche Situation ankommt, sollte vorher der Rat eines Steuerberaters oder eines spezialisierten Anwalts eingeholt werden.
(Stand: Januar 2010)
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