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Inhaltsverzeichnis
1. Änderung des Krankenkassenbeitrages ab 1. Juli 2005
2. Erhöhungen für Arbeitnehmer, Rentner und Studenten
Änderung des Krankenkassenbeitrages ab 1. Juli 2005
Änderung des Krankenkassenbeitrages ab 1. Juli 2005
Ab 1. Juli 2005 werden alle Arbeitnehmer wieder etwas weniger Geld in der Tasche haben. Grund ist der vom Gesetzgeber festgelegte zusätzliche Beitragssatz von 0,9 Prozent, den alle Versicherten dann zu zahlen haben. Zwar müssen die
Krankenkassen
ihren Beitragssatz um denselben Prozentanteil senken, dennoch haben die Arbeitnehmer einen Mehrbetrag zu leisten, der das Portemonnaie zusätzlich belasten wird.
Die Änderungen des Beitragssatzes zur Krankenversicherung
Die Einführung des Sonderbeitrages wurde im Rahmen der Gesundheitsreform festgelegt. Ursprünglich war der Zusatzbeitrag erst ab Januar 2006 geplant, doch im Zuge der Zahnersatzregelung wurde die Erhebung um ein halbes Jahr vorgezogen. Demnach sind 0,4 Prozent des Beitragssatzes für den Zahnersatz abzuführen, weitere 0,5 Prozent sollen die Versicherten als allgemeinen Beitragszuschlag zur Finanzierung des Krankengeldes zahlen. Insgesamt müssen die Versicherten also 0,9 Prozent ihres Bruttogehaltes zusätzlich aufbringen. Die bisherige paritätische Regelung, also dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beitrage je zur Hälfte aufbringen müssen, fällt weg. Dadurch hat der Arbeitnehmer einen Mehrbetrag von 0,45 Prozent zu zahlen, denn der Arbeitgeber muss den zusätzlichen Beitrag des Arbeitnehmers nicht mehr mitfinanzieren.
Die Versicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber und von der Rentenversicherung zu tragen sind, reduzieren sich dagegen um 0,45 Prozent. Die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers werden also gesenkt. Insgesamt werden die Wirtschaft um ca. 4,5 Milliarden Euro und die Rentenkassen um 0,9 Milliarden Euro entlastet. Die Versicherten haben dagegen ab dem 1. Juli einen Betrag von 9 Milliarden Euro allein zu zahlen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, da die Krankenkassen nur eine gesetzliche Vorgabe befolgen. Hebt die
Krankenkasse
ihren Beitrag jedoch trotz Senkung sofort wieder an, besteht auch hier ein Sonderkündigungsrecht.
Eine Beispielrechnung
Betrug der alte Beitragssatz 14 Prozent, wird dieser nun zum 1. Juli auf 13,1 Prozent zwangsgesenkt. Der Arbeitgeberanteil beträgt weiterhin die Hälfte, also 6,55 Prozent. Der Arbeitnehmer muss ebenfalls 6,55 Prozent zahlen plus 0,9 Prozent Sonderbeitrag. Sein Anteil erhöht sich infolgedessen auf 7,45 Prozent, da der Arbeitgeber sich hieran nicht mehr beteiligt. Bei einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro beträgt der Arbeitgeberanteil also 131 Euro, was einer Ersparnis von 9 Euro zur bisherigen Regelung entspricht. Der Arbeitnehmer dagegen hat durch den zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozent einen Anteil von 149 Euro zu zahlen. Die Mehrbelastung liegt damit bei 9 Euro pro Monat.
Wie viel genau nun aber ein Arbeitnehmer tatsächlich mehr zahlen muss, hängt vom Bruttoverdienst ab. Legt man die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.525 Euro zu Grunde, ergibt sich eine maximale Mehrbelastung von 15,86 Euro im Monat für den Versicherten. Über das Jahr gerechnet sind das bis zu 190 Euro, die dann im Portemonnaie fehlen. Vorausgesetzt, die Kasse erhöht ihren Beitragssatz nicht.
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