Falsche Überweisung: Empfänger zur Herausgabe verpflichtet 

Falscher Empfänger ist zur Herausgabe verpflichtet

Auch wenn die Hausbank dabei helfen wird, das Geld zurückzuerhalten, so wird es jedoch dann schwierig, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ verhalten. Zwar kann man die Bank des falschen Empfängers anschreiben, den dortigen Mitarbeitern den Fall zu schildern und sie darum zu bitten, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos weiterzuleiten. Die Bank des Empfängers darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurück buchen. Will der Empfänger das Geld nicht zurücküberweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Weg zum Anwalt und im schlimmsten Fall zum Gericht.

Denn das der Empfänger das Geld nicht behalten darf, ist klar. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier von einer "ungerechtfertigten Bereicherung" in § 812 BGB. Danach muss derjenige, der etwas ohne Grund erhalten hat, es wieder an den Berechtigten herausgeben.


Datenschutz kann Herausgabe der Empfängerdaten verhindern

Ist man bei einer falschen Überweisung gezwungen, sein Recht gerichtlich durchzusetzen, muss man allerdings wissen, wen man verklagen muss. So kann es passieren, dass sich die Bank aus Datenschutzgründen weigert, die Identität des Geldempfängers preiszugeben. Zwar sieht § 675y Abs. 5 BGB vor, dass die Hausbank des Überweisenden bei einer fehlerhaften Zahlung den Vorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten muss. Ob davon auch ein Anspruch auf Auskunft zur Identität des falschen Empfängers umfasst ist, ist allerdings selbst unter Juristen umstritten.

Insofern sich der falsche Zahlungsempfänger aus Furcht vor einer Strafverfolgung nicht zu erkennen gibt, so kann ihm diese Angst genommen werden. "Zivilrechtlich ist er zwar zur Herausgabe des Geldes verpflichtet. Das Geld unberechtigt auf dem Konto zu haben, ist allerdings nicht strafbar", sagt Rechtsanwalt Stefan Heinrichs von der Anwaltskanzlei Blum, Heinrichs und Partner.

Trotzdem ist es sicher für alle Beteiligten besser, wenn die unverhoffte Summe am besten ohne Anwalt und Gericht wieder an den Absender überwiesen wird. Wer weiß, wann man selbst einmal in eine solche Situation gelangt.


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