Insolvenz in Eigenverantwortung: von der Ausnahme zur Regel 

Der Gesetzgeber gibt nun auch in Deutschland einen einen eindeutigen Kurs für eine Insolvenz vor: Unternehmen soll man erhalten und nicht abwickeln. Nach neuem Insolvenzrecht können einzelne Gläubiger nicht mehr so leicht ein Insolvenzverfahren torpedieren.

Das Verfahren selbst soll schneller werden, und der Geschäftsbetrieb soll so reibungslos wie möglich auch während der Insolvenz weitergehen. Sehen wir uns die Maßnahmen im einzelnen an:

Insolvenz in Eigenverantwortung die Regel

Eine Insolvenz in Eigenverantwortung bringt einige Vorteile mit sich: Die Geschäftsleitung behält volle Kontrolle über den Betrieb im Unternehmen. Ein hinzugezogener vorläufiger Sachwalter erhält lediglich Aufsichtsfunktion und bereitet gemeinsam mit dem Unternehmer die Insolvenz vor. Den Sachwalter darf der Schuldner, also der Unternehmer ernennen.

Früher formulierte das Insolvenzrecht die Insolvenz in Eigenverantwortung als Ausnahme. Inzwischen sieht der Gesetzgeber mehr Chancen als Risiken in der Insolvenz in Eigenverantwortung. Sie ist jetzt die Regel.

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Länder sollen schnellstes Insolvenzgericht auswählen

Seinen Wunsch nach schneller Abwicklung von Insolvenzen hat der Gesetzgeber auch in einer anderen Regelung deutlich gemacht: Wenn das Insolvenzverfahren dadurch beschleunigt wird, sollen die Bundesländer Insolvenzverfahren per Rechtsverordnung ein anderes Amtsgericht als Insolvenzgericht eines Landgerichtsbezirks bestimmen. Damit soll das Insolvenzverfahren schneller beginnen.

Schutzschirm für Unternehmer in Schwierigkeiten

Gerät ein Unternehmen als Schuldner in Schwierigkeiten, kann es innerhalb von drei Monaten ein Schutzschirmverfahren beantragen. Die Regel ist im neuen Insolvenzrecht die Insolvenz in Eigenverantwortung. Dabei arbeitet der Schuldner mit dem Sachwalter einen Sanierungsplan aus. In dieser Phase kann der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Schutzschirm gegen Vollstreckungen beantragen.  

Den Sachwalter darf der Schuldner selbst auswählen. Das Gericht soll ihn in der Regel akzeptieren. Gemeinsam erarbeiten Schuldner und Sachwalter einen Sanierungsplan, der als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Ansonsten besitzt der Sachwalter nur eine Aufsichtsfunktion. Seine Geschäfte betreibt der Schuldner weiter in eigener Verantwortung.

Schutz vor verspäteten Forderungen

Auch nach Abschluss des Planverfahrens schützt das Gericht den Schuldner: beispielsweise vor verspäteten Forderungen einzelner Gläubiger. Der Gesetzgeber hat auch die Fristen gekürzt, in denen solche verspäteten Forderungen geltend gemacht werden müssen. Wer Forderungen noch nicht im Gläubigerausschuss angelmeldet hat, darf sie künftig nur noch ein Jahr nach Abschluss des Planverfahrens anmelden.

Wenn solche Forderungen das Insolvenzverfahren insgesamt gefährden würden, kann der Schuldner auch hier Vollstreckungsschutz beantragen. Wird ein Gläubigerausschuss  gebildet, kann der Schuldner Personen für den Ausschuss benennen.

 

 

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