Sparkassen dürfen eine Kontoeröffnung ablehnen, wenn der potentielle Kunde den Verbraucherschutz verletzt. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 1 K 1711/10.F).
Ein Inkassounternehmen hatte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Frankfurter Sparkasse geklagt, da diese eine Kontoeröffnung für das Unternehmen ablehnte. Zuvor hatte die Sparkasse bereits ein Konto des Unternehmens gekündigt. Dagegen hatte sich das Unternehmen bereits vor den Zivilgerichten zu wehren versucht, allerdings erfolglos.
Konto als Reputationsschaden für Sparkasse
Grund für die Kündigung und Ablehnung war ein Geschäftspartner des Inkassounternehmens. Mehrere Verbraucher hatten sich bei der Sparkasse über die Vorgehensweise dieses Unternehmens beschwert und sich gegen die Einforderung des Geldes gewehrt. Es handelte sich dabei um ein Internetunternehmen, dass Software zum Download anbietet. Dabei wird auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass der Download kostenpflichtig ist.
Nach Auffassung des Inkassounternehmens verletzte das Verhalten der Sparkasse das Hessische Sparkassengesetz. Die Sparkasse müsse trotz der Beschwerden ein Konto für das Unternehmen führen, die Klägerin sei nicht verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Ansprüche ihres Geschäftspartners. Die Sparkasse sah in den Beschwerden einen Reputationsschaden.
Täuschungshandlung rechtfertigt Ablehnung
Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied, dass es sich bei den Ablehnungsgründen um sachliche Gründe handele, die Ablehnung einer Kontoeröffnung sei deshalb gerechtfertigt. Beim Verhalten des Internetunternehmens handele es sich um eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung.
Es bestehe außerdem eine enge wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Unternehmen, das Inkassounternehmen habe durch sein Mitwissen Anteil an der Verbrauchertäuschung. Auch die Sparkasse laufe Gefahr, an der Verbrauchertäuschung mitzuwirken, wenn sie dem Inkassounternehmen ein Konto eröffnen würde.
Das Verwaltungsgericht merkte an, dass das Inkassounternehmen nach einer Beendigung der Geschäftsbeziehung zu dem Internetunternehmen wieder ein Konto beantragen könne. Die Klägerin kann Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Im Juni 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem ähnlichen Fall bereits einem Rechtsanwalt die Kontoeröffnung versagt, die er per Eilverfahren erzwingen wollte.