BGH: Sondertilgung mindert die Vorfälligkeitsentschädigung 

Ein Immobiliendarlehn ist schnell abgeschlossen. Wollen Verbraucher vorzeitig aus dem Vertrag raus, verlangen Banken einen finanziellen Schadensersatz für entgangene Zinsen - die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese fällt kleiner aus, wenn der Kunde Sondertilgungen leistet. Dies müssen Kreditinstitute ab sofort kostenmindernd berücksichtigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Damit siegte die Verbraucherzentrale Hamburg, die schon seit Jahren gegen zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen kämpft. Obwohl Sondertilgungen im Vertrag vereinbart sind, werden diese bei vorzeitiger Auflösung eines Immobilienvertrages nicht berücksichtigt, so die Kritik der Verbraucherschützer.

Die Kreditinstitute berufen sich dann auf entsprechende Klauseln in ihren AGB’s. So hieß es in diesem Fall: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." Damit wollen die Banken die höchst möglichen Zinsen als Schadenersatz für sich herausholen.

Doch mit dieser unzulässigen Bereicherung der Geldinstitute ist jetzt Schluss. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes BGH erklärte diese Klauseln für unwirksam. Denn damit würden die Finanzinstitute eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung einnehmen, als ihr vertraglich zustehe.

Auch wenn es in dem verhandelten Fall um die Klausel der Sparkasse Aurich-Norden ging, so wird diese laut Verbraucherzentrale Hamburg auch von anderen Finanzinstituten benutzt. Betroffene können sich an die Verbraucherzentrale Hamburg wenden (Az. XI ZR 388/14).

In einem zweiten Fall, der heute verhandelt worden ist, entschieden die Karlsruher Richter, dass die Kreditinstitute säumigen Kunden bei der Kündigung des Immobiliendarlehns nicht vorschnell eine Vorfälligkeitsentschädigung anstelle von Verzugszinsen in Rechnung stellen dürfen (Az.: XI ZR 103/15 ).

Foto: ©khz/Fotolia

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