Höhere Freibeträge und Kinderzuschläge 

Der Grundfreibetrag ist in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG definiert und es soll das Existenzminimum dadurch absichern, dass bis zu seiner Höhe keine Einkommensteuer zu zahlen ist. 

Ab dem 01.01.2017 wurde der steuerfreien Grundfreibetrag um 168 € auf 8820 € erhöht und soll 2018 auf 9.000 € steigen.

Kindergeld und -freibetrag

Der Kinderfreibetrag stieg von 4.608 € auf 4.716€.  Eine weitere Anhebung erfolgt 2018 auf 4.788 €. Das monatliche Kindergeld ist um 2,00 € gestiegen und soll ab dem 01.01.2018 um weitere 2,00 € angehoben werden.
Der Kinderzuschlag stieg um 10,00 € von 160,00 € auf 170,00 € je Kind.

Unterhaltsaufwendungen

Steuerpflichtige, die gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen müssen, können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 8.472,00 € (2016: 8.652,00 €) jährlich abgesetzen. Der Unterhaltshöchstbetrag stieg am 01.01.2017 entsprechend dem Grundfreibetrag auf € 8.820 €. Die Grenze für die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten blieb unverändert und liegt bei 624 € im Jahr.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Betrag von 13.805 € als Sonderausgaben im Jahr abgezogen werden.

 

 

 

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