Nur wer beweisen kann, dass er eine Zweitwohnung unterhält, kann doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Eine Meldebescheinigung allein reicht nicht. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (AZ: 5 K 5230/07).
Die Finanzrichter hatten über den Fall eines Steuerzahlers, der mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort wohnte. Das Finanzamt wollte daraufhin nicht glauben, dass der Lebensmittelpunkt des Paares weiterhin in der Erstwohnung lag. Das sei jedoch Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, entschied das Gericht.
Meldebescheinigung sagt nichts über Wohnverhältnisse aus
Das umso mehr, als der Betroffene zum Nachweis lediglich eine Meldebescheinigung vorlegen konnte. Das reicht jedoch nicht, weil die Bescheinigung nichts darüber aussagt, wie die tatsächlichen Wohnverhältnisse eines Menschen aussehen. Vielmehr müsse der Betroffene Beweismittel vorlegen, die Auskunft darüber geben, dass er wirklich am Erstwohnsitz lebt.
Zweitwohnung steuerlich absetzen mit Arztrechnung
Als Beweismittel gelten vor Gericht beispielsweise Arzt- oder Einkaufsrechnungen vom Wohnort, oder auch Zeugenaussagen. Liegen solche Beweismittel jedoch nicht vor, kann das Finanzamt die steuerliche Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung ablehnen. (optimal-absichern.de)
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