Verheiratete Paare dürfen vor der Geburt ihres Kindes ihre Steuerklassen wechseln, um so ein höheres Elterngeld zu bekommen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich in zwei Fällen entschieden. Nach dem Urteil des BSG müssen die betreffenden Elterngeldstellen den während der Schwangerschaft vorgenommenen Wechsel der Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen. Das teilt das Bundessozialgericht mit. (Az.: B 10 EG 3/08 R; B 10 EG 4/08 R)
In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Bruttolohn der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehepartnern (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist - entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates Bayern. Denn der Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt und daher rechtsethisch nicht verwerflich.
Steuerklassenwechsel laut BEEG rechtens
Die Berücksichtigung des Steuerklassenwechseln ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch in anderer Weise beschränkt. Nach dem BEEG lässt sich daher ein Missbrauchsvorwurf nicht begründen, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Bereits die Sozialgerichte Dortmund und Augsburg entschieden 2008 in zwei Urteilen, dass der Steuerklassenwechsel für ein höheres Elterngeld rechtens sei.
Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Trotz der inzwischen in mehreren Bundesländern anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die in der ersten Instanz teilweise zu Lasten der Verwaltung ausgegangen sind, ist auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet worden, heißt es in der Mitteilung.
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens.
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