Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben. Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 Euro je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei Klagen gegen diese Regelung stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Auch das Verwaltungsgericht Göttingen hatte im April 2008 entschieden, dass Beamte ihre Praxisgebühr nicht selbst zahlen müssen.
Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten. Insbesondere sahen die Richter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt mehr als 2 Prozent des jährlichen Einkommens ausmacht. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze sogar 1 Prozent des jährlichen Einkommens. (Az.: 2 C 127.07 und 2 C 11.08)
Die Praxisgebühr müssen grundsätzlich nur jene Beamte zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) versichert sind.