Ist ein Versicherter mit einer Krankentagegeldversicherung krank geschrieben, ist der Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Um die Dauer der Krankengeldzahlung zu verkürzen, darf die Versicherung den Versicherten nicht auffordern, seine bisherige Tätigkeit unter geänderten Bedingungen fortzuführen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. IV ZR 274/06).
Die Klägerin, die als Werbekauffrau selbstständig Werbemittel vertrieb, hatte bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Bei einem Treppensturz im Februar 2002 verletzte sich die Klägerin an der rechten Schulter und konnte für längere Zeit keine schweren Lasten mehr heben. Daher war es ihr nicht mehr möglich, die zwei 25 Kilogramm schweren Musterkoffer über die Ladekante des Kofferraums ihrer Cabriolets zu heben.
Der behandelnde Artz schrieb die Klägerin daher krank und nach Vorlage der Krankschreibung zahlte der Versicherer das Krankengeld. Allerdings forderte der Versicherer die Klägerin auf, ihre Arbeitsmittel (Trolley, anderer Pkw) zu verändern und stellte die Zahlung im Dezember 2002 ein.
Versicherter muss Arbeitsorganisation nicht verändern
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Schleswig abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Klägerin ihrer Tätigkeit hätte fortsetzen können, wenn sie sich einen Trolley oder einen Kombi ohne Ladekante angeschafft hätte. Diesem Urteil schlossen sich die Richter des BGH nicht an. Nach Ansicht des BGH hat das Oberlandesgericht Schleswig von der Klägerin eine Umorganisation der Arbeitsabläufe verlangt. Allerdings sei diese Forderung dem Wesen der Krankentageldversicherung fremd. Eine Krankentagegeldversicherung gilt nur für die bisherige Berufstätigkeit.
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Krankentagegeldversicherer nicht berechtigt, auf sogenannten Vergleichsberufe oder anderen beruflichen Tätigkeiten zu verweisen. Außerdem ist der Versicherte nicht dazu verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit durch Austauch oder Veränderung der Arbeitsmittel neu zu organisieren.
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