Bei Zuzahlungen für Behandlungen können Eltern zukünftig höhere Erstattungen bei den Krankenkassen beantragen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dass die Krankenkassen bisher zu niedrige Freibeträge angerechnet haben. Anzurechnen sind demnach Freibeträge für jedes einzelne Kind sowie ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (Az. B 1 KR 17/08 R).
Im Streitfall hatte ein Familienvater auf den höheren Freibetrag von 5808 Euro pro Kind für zusammenveranlagten Eheleuten hingewiesen, der eindeutig im Gesetz stehe. Die Krankenkasse wollte nur 3648 Euro pro Kind als Freibetrag gewähren. Das BSG stimmte dem Familienvater zu. Das Urteil des BSG gilt bis zu vier Jahre rückwirkend. Gesetzlich Versicherte können demzufolge einen Erstattungsbetrag für Zuzahlung rückwirkend geltend machen. Dazu muss ein Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, stationären Maßnahmen sowie häuslicher Krankenpflege müssen Krankenversicherte zehn Prozent der Kosten hinzuzahlen. Die Zuzahlung darf höchstens zehn Euro betragen. Versicherte können sich von den Zuzahlungen zur Krankenkasse befreien lassen, wenn die Zuzahlungen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens übersteigen. Chronisch Kranke zahlen ein Prozent ihres jährlichen Einkommens hinzu. Durch Freibeträge kann die Höhe der Zuzahlungen verringert werden. Pro Kind wird ein Freibetrag in Höhe von 1824 Euro und einen Erziehungsfreibetrag von 1080 Euro gewährt. Bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten muss der Freibetrag pro Kind verdoppelt werden und beträgt demzufolge 5808 Euro.
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