Nicht alle Versicherungen zum 30.09. kündbar 

Wer noch schnell Hausratversicherung, Haftpflicht-, Rechtsschutz- oder eine andere Versicherung zum Stichtag 30. September kündigen möchte, sollte vorher in seinen Versicherungsvertrag schauen. Denn für die fristgerechte Kündigung ist die vereinbarte Kündigungsfrist sowie der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend. Dass man einen Vertrag also bis Ende September kündigen muss, stimmt nicht in jedem Fall.

Zwar gilt bei vielen Versicherern die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlene dreimonatige Kündigungsfrist. Allerdings gilt die Kündigungsfrist häufig für das abgelaufene Versicherungsjahr. Dieses ist aber nicht mit dem Kalenderjahr identisch, sondern beginnt mit dem Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses beziehungsweise dem Datum der so genannten Hauptfälligkeit.

Bei einem am 1. Mai abgeschlossenem Vertrag endet das Versicherungsjahr also am 30. April. Die Kündigung muss demzufolge drei Monate vorher, also spätestens zum 31. Januar, beim Versicherer erfolgen.

Eine Ausnahme hiervon ist die Kfz-Versicherung. Für sie gilt nur eine einmonatige Kündigungsfrist, so dass der Stichtag für die fristgerechte Kündigung der 30. November ist. Jedoch gibt es auch unter den Autoversicherungen Verträge, die nur die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres zulassen.

Vor der Kündigung empfiehlt sich immer erst ein Blick in den Versicherungsvertrag. Zum Thema informiert umfassend ein banktip.de-Ratgeber.

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