Urteil: Homo-Ehe bei Betriebsrente gleichgestellt 

Homosexuelle Lebensgemeinschaften dürfen in der Betriebsrente nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer heute veröffentlichten Entscheidung festgelegt (Az.: 1 BvR 1164/07). Das Gericht hatte über den Fall eines homosexuellen Beamten zu entscheiden, der sich über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beschwert hatte. Diese Anstalt gewährt Beamten eine zusätzliche Altersvorsorge.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung sieht die Satzung der VBL eine Hinterbliebenenrente nur für Ehepartner vor, nicht aber für eingetragene Lebenspartner. Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass diese gängige Praxis dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz widerspricht. Das Grundgesetz verbiete eine Ungleichbehandlung auch bei der Vergabe von Vorteilen, entschieden die Verfassungsrichter.

Zur Begründung der Ungleichbehandlung reiche der Hinweis auf den Schutz der Ehe nicht aus. Es fehlten "tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung" in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung. Für die gesetzliche Rente hatte das Bundesarbeitsgericht Anfang 2009 entschieden, dass auch homosexuelle Paare ein Recht auf Hinterbliebenenrente haben, wenn sie eine eingetragene Lebensgemeinschaft führen.

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