Gerichtliches Mahnverfahren 

Gerichtliches Mahnverfahren

Entscheidet man sich für ein Mahnverfahren, muss die Sachlage seitens des Gläubigers eindeutig sein, dass heißt der Schuldner ist nicht in der Lage, Gründe für sein mögliche Unschuld vorzubringen. Ansonsten müsste das Verfahren vor einem Gericht verhandelt werden.

Das Mahnverfahren wird bei dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet, wobei zuvor ein sogenannter Vordruckszwang von Nöten ist. Diesen erhalten Sie direkt auf dem Amtsgericht oder in Schreibwarenläden und kleben darauf bestimmte Gebührenmarken, als Vorschuss auf die Gerichtskosten. Seit 2002 nutzen die meisten Amtsgerichte auch ein automatisiertes Mahnverfahren, bei dem der Vorschuss entfällt. Die Gerichtskosten werden maschinell erstellt und richten sich nach dem Streitwert. Liegt dieser Wert nicht höher als 300 Euro, so entfallen für das Verfahren zuzüglich der Zustellungskosten 12,50 Euro. Das Mahnverfahren ist für alle EU-Staaten möglich, wobei deren Zahlungsansprüche eine 30-jährige Gültigkeit besitzen.

Hat der Gläubiger die oben genannten Schritte durchgeführt, wird dem Schuldner vom Gericht der Mahnbescheid zugesendet. Legt der Schuldner innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch ein, so sind Sie als Gläubiger berechtigt den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides erfolgen. Danach erstellt das Gericht den Vollstreckungsbescheid und schickt ihn an den Schuldner. Erhebt der Schuldner nach einer zweiwöchigen Frist einen Einspruch, kommt es zu einem Klageverfahren. Falls nicht, wird der Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragt. In einem solchen Fall trägt der Schuldner die gesamten Kosten des Mahnverfahrens und muss mit einem Eintrag bei der Schufa rechnen.

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